Zahlungsverzug

Der normale Gang der Dinge ist: 

1. Die Rechnung wird geschrieben 
2. Die Rechnung ist irgendwann fällig 
3. Der Kunde bezahlt nicht 
4. Der Kunde befindet sich irgendwann im Zahlungsverzug

Juristisch betrachtet ist es sehr wichtig, dass sich ein säumiger Kunde tatsächlich im Zahlungsverzug befindet.
Nur dann kann mit Erfolgsaussicht ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und Mahnaufwand sowie Verzugszinsen verlangt werden.

Der Zahlungsverzug ist im §286 BGB geregelt. Normalerweise entsteht der Zahlungsverzug durch ein Mahnschreiben mit einer Fristsetzung. Durch eine Zahlung bis zu diesem Datum kann der Zahlungsverzug noch verhindert werden. Wenn auch bis zu diesem Termin keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Schuldner seit dem Eingang der Mahnung im Verzug.

Damit sind wir auch schon bei einem der grundlegenden Probleme: Der Eingang des Mahnschreibens muss nämlich nachgewiesen werden. Problemlos geht das wenn die Mahnung per Bote zugestellt wurde. Sofern der Schuldner nicht die Annahme verweigert geht auch ein Einschreiben mit Rückschein. In beiden Fällen sollte allerdings noch ein Zeuge vorhanden sein, der den Inhalt des Briefumschlags bestätigen kann. Ein Einwurfeinschreiben ist übrigens problematisch, da der Postbote das Schreiben ja in den falschen Briefkasten geworfen haben könnte.

Es gibt aber nach BGB auch noch eine andere Möglichkeit des Zahlungsverzugs. Ein Schuldner befindet sich automatisch im Verzug, wenn er 30 Tage nach [Fälligkeit der Rechnung…] noch nicht bezahlt hat. Dies gilt bei Kunden, die Verbraucher sind, allerdings nur, wenn auf der ursprünglichen Rechnung darauf hingewiesen wurde. Allerdings könnte bei einem Verbraucher dann der Eindruck entstehen, er hätte eine sehr lange Zahlungsfrist, nämlich z. B. 10 Tage bis zur Fälligkeit + weitere 30 Tage.