Rechnungen ohne MwSt. - Steuerschuldumkehr

Seit 01.10.2014 ist die Vorraussetzung für die “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, dass dieser nachhaltig Bauleistungen erbringt und eine Bauleistung abgerechnet wird.

Hierzu muss der Leistungsempfänger eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen. Wer also selbst Subunternehmer beauftragen will, muss diese Bescheinigung schleunigst bei seinem Finanzamt beantragen. Das ganze nennt sich Bescheinigung mit Vordruckmuster USt 1 TG.

Wer als Subunternehmer arbeitet, muss von seinem Auftraggeber die Vorlage des Vordruckmusters USt 1 TG verlangen. In der neuesten Version des  MaDaMe-Prpgrammes ist ein Begleitschreiben enthalten, mit dem Sie eine Kopie des USt 1 TG beim Auftraggeber anfordern können. Sie finden das Schreiben im Projekt unter Drucken – Begleitschreiben – Anfrage zur Steuerschuldumkehr

Mehr oder weniger verständlich steht das ganze im BMF-Schreiben vom 27.01.2023 ab Seite 13.

Wenn das nun bei der Rechnungsstellung falsch gemacht wurde, können Abschlagsrechnungen einfach (rückwirkend) berichtigt werden. Schluss- und ganz normale Rechungen werden sinnvollerweise mit einer Gutschrift oder Stornorechung aufgehoben und dann neu als Rechnung  ausgedruckt. Danach muss Ihr Buchhalter noch für Berichtigungen in der Buchhaltung sorgen, damit die Steuer vom Finanzamt wieder zurück fließt.

Wenn aus Versehen eine Rechnung ohne MwSt gestellt wurde, kann man eventuell auf eine aufwändige Berichtigung verzichten, wenn sichergestellt ist, dass der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abgeführt hat. Es müssen sich aber Rechnungsersteller und Empfänger diesbezgl. einig sind. Falls doch auf einer Rechnungsberichtigung bestanden wird, kann die vom falschen bezahlte MWSt. evtl. per Forderungsabtretung direkt beim Finanzamt umgebucht werden. Hier ist dann Ihr Steuerberater gefragt! Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass steht:

Abschnitt „13b.8. Vereinfachungsregelung
Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7, 8 Satz 1, Nr. 9 und 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 3 bis 5 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.“

Pflichtangabe “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”

Am 29.06.2013 wurde die “AmtshilfeRLUmsG im Bundesgesetzblatt” veröffentlicht. Diese enthält eine Präzisierung des UStG hinsichtlich der Pflichtangaben auf Rechnungen für den Fall der nachfolgend erläuterten Steuerschuldumkehr. Da muss jetzt exakt “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” draufstehen und keine andere Formulierung! Das MaDaMe-Programm macht dies automatisch.

Im  BMF-Schreiben vom 27.01.2023 auf Seite 14. steht:

“Führt der Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet,
ist er zur Austellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp-
fängers“ verpflichtet und darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausweisen (vgl.
§ 14a Abs. 5 UStG).”

Eine Angabe des §13b ist also nicht erforderlich, nach Ansicht einiger Juristen sogar schädlich.

Was sind denn nun eigentlich Bauleistungen?

Die nachfolgenden Ausführungen wurden auf den Aspekt der Bauleistung im Maler- und Dachdeckerbereich beschränkt. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Rechnungsersteller (Sie) auch Leistungsersteller ist.

Damit eine Rechnung ohne MWSt erstellt werden darf, müssen im wesentlichen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Bei Ihrer Arbeit handelt es sich um eine Bauleistung gemäß folgendem Katalog.
2. Der Rechnungsempfänger teilt Ihnen mit, dass er Bauleistender ist.
3. Er legt die Bescheinigung USt 1 TG vor.

Folgende Leistungen werden ohne Steuer abgerechnet:
(Den vollständigen Katalog der Leistungen finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 13b.2. Absatz 5)

Alle Leistungen, die sich auf die Substanz des Bauwerks auswirken (sie erweitern, verbessern, reparieren oder beseitigen). Z.B.
Einbau von Türen, Fenstern, Bodenbelägen und fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungs- und Installationsgegenständen.
Dachdeckarbeiten inkl. Dachbegrünung
Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden
Mauerdurchbrüche, Trockenbauarbeiten, Maurer und Verputzerarbeiten
Malerarbeiten, auch künstlerische Leistungen
Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt mehr als 500 EURO beträgt.

Nicht unter das Gesetz fallen und somit mit MWSt. abzurechnen sind:
(Den vollständigen Katalog der Leistungen finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 13b.2. Absatz 7)

Planungs- und Überwachungsleistungen, Prüfung von Bauabrechnungen, Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
Labordienstleistungen.
Lieferung von Wasser und Energie.
Zurverfügungstellen von Baugeräten ohne Bedienungspersonal.
Aufstellen von Material- und Bürocontainern, sowie mobilen Toilettenhäuschen.
Entsorgung von Baumaterialien.
Aufstellen von Messeständen.
Gerüstbau.
Anlegen und Pflege von Bepflanzungen mit Ausnahme von Dachbegrünungen.
Arbeitnehmerüberlassung.
Reinigungsarbeiten, bei denen die Oberfläche nicht verändert wird.
Lieferungen, die nicht vom Lieferanten in das Bauwerk eingebaut werden.
Luftdurchlässigkeitsmessungen an Gebäuden, die für die Erfüllung von § 6 EnEV und Anlage 4 zur EnEV durchgeführt werden, da sich diese Leistungen nicht auf die Substanz eines Gebäudes auswirken.
Reparatur- und Wartungsarbeiten unter 500.01 EURO netto. (Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 13b.2. Absatz 7 Punkt 15)

Wenn ein Teil der Leistung mit MWSt und ein Teil ohne abzurechnen wäre, gilt: Es kommt hierbei “darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt.” D.h. die Rechnung wird entweder komplett mit MWSt oder komplett ohne abgerechnet, “wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist”. (Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 13b.2. Absatz 4)

Außerdem steht dort (Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13b.2. Absatz 4 Satz 3) “Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden.” Die entsprechende Einschätzung überlassen wir Ihnen und Ihrem Steuerberater. Eine gesonderte Berchnung von Gerüststellung oder Reinigungsarbeiten ist also nicht nötig!

Für welche Rechnungsempfänger wird ohne MWSt abgerechnet?
Der Rechnungsempfänger muss Unternehmer sein und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen (Mindestens 10% seines Umsatzes). Außerdem muss er eine gültige Bescheinigung seines Finanzamtes auf dem Formular USt 1 TG vorlegen.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13b.3 lautet:
(1) Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). ….

(2) Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er – abweichend von Absatz 1 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinne des Satzes 1 betragen werden.

(3) Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist, wenn dem Unternehmer das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat; ….”

Wenn Sie glauben, dass der Rechnungsempfänger Bauleistender ist, sollten Sie diesen auffordern, es Ihnen mitzuteilen, um eine Rechungsberichtigung im nachhinein zu verhindern. Im MaDaMe-Programm gehen Sie wie folgt vor:

Öffnen Sie das Projekt und klicken Sie auf Drucken.
Unter Begleitschreiben finden Sie “Anfrage zur Steuerschuldumkehr”

Und wenn Sie selbst eine Rechnung von einem Subunternehmer erhalten…

…dann müssen Sie dem Subunternehmer anzeigen, dass Sie Bauleistender sind und Ihre Bescheinigung USt 1 TG vorlegen. Ein hierzu passendes Anschreiben finden Sie im MaDaMe-Programm bei den Standardbriefen.

Im Klappmenü “Hilfe – die häufigsten Fragen” finden Sie eine Beschreibung zum Arbeiten mit Standardbriefen.

Wählen Sie den Standardbrief “Steuerschuldumkehr”. Falls dieser nicht vorhanden oder nicht aktuell ist, können Sie über unsere Hotline die neueste Version der Standardbriefe kostenlos anfordern: 0931 8045511 oder Sie ändern den Text selbst unter Grundeinstellungen – Standardbriefe – bearbeiten – Steuerschuldumkehr. Die aktuelle Version lautet:

“mit diesem Schreiben möchten wir auf die Regelung des § 13b UStG aufmerksam machen, wonach im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern über Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistung erbringt. Da unser Unternehmen Bauleistender i.S.d. § 13b. Abs.5 UStG ist, wie Sie aus der beiliegenden Kopie unserer gültigen Bescheinigung USt 1 TG ersehen können, schulden wir die Umsatzsteuer aus Ihren Abrechnungen über Bauleistungen. Wir bitten Sie daher, in Ihren Abrechungen von Bauleistungen nach § 13b UStG an uns keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen. Stattdessen muss die Rechnung nach § 14a Abs. 5 UStG zwingend mit folgendem Vermerk ausgestattet sein: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Desweiteren müssen Sie überprüfen, ob der Subunternehmer Bauleistungen nach dem oben angegebenen Katalog erbracht hat, und Sie müssen kontrollieren, ob auf Ihrer Eingangsrechnung keine Steuer ausgewiesen ist. Falls doch sollten Sie auf einer Berichtigung der Rechnung bestehen, da Sie sonst die Steuer möglicherweise doppelt bezahlen müssen.

In diesem Zusammenhang sollte auch noch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13.2. beachtet werden. Dieser besagt, dass die Steuerschuld spätestens mit der Ausführung der Leistung (Bauabnahme) entsteht. Wenn sich Ihr Subunternehmer also Zeit mit dem Erstellen der Rechnung lässt, könnte eine Steuerschuld bereits vor dem Erstellen der Rechnung entstehen! Dann müssen Sie für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung schätzen. (Dies gilt für Sie nicht, wenn das Finanzamt für Sie die sog. Istversteuerung genehmigt hat. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater.)