Pflichtangabe Zeitpunkt der Leistung

Gemäß §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben.

Nähere Erläuterungen findet man im Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

Unter Abschnitt 14.5.(Pflichtangaben in der Rechnung) steht im Absatz (16), Satz 3:
“Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.”

und im Absatz (16) Ziffer 4, Satz 3:
“Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.”

Weitere interessante Erläuterungen zum Zeitpunkt der Ausführung speziell bei Bauleistungen findet man unter Abschnitt 13.2 (Sollversteuerung in der Bauwirtschaft) Ziffer 2:
“Diese Leistungen sind ausgeführt … grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.”

und bzgl. Materiallieferungen: “Werklieferungen” sind ausgeführt, “wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt. Der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertig gestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1976, V R 132/73, BStBl II S. 309). Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an.

Bei einer normalen Rechnung oder Schlussrechnung wird man somit als Zeitpunkt der Leistung den Kalendermonat angeben, in dem die Bauleistung vollendet wurde. Wenn eine Abnahme stattgefunden hat, wird der Monat der Bauabnahme angegeben.

Somit stellt sich nur noch die Frage nach dem Zeitpunkt der Leistung bei Abschlagsrechnungen. Auch hier hilft der Umsatzsteuer-Anwendungserlass weiter:

Da – wie weiter oben ausgeführt – Bauleistungen und Werklieferungen erst mit dem Abschluss der Arbeiten bzw. der Bauabnahme vollendet werden, kann man den “Zeitpunkt der Leistung” nicht angeben, es sei denn, dieser in der Zukunft liegende Zeitpunkt wurde verbindlich vereinbart. In den meisten Fällen wird also auf der Abschlagsrechnung “Zeitpunkt der Leistung: Leistung ist noch nicht vollendet” stehen.

Im Umsatzsteueranwendungserlass steht unter Abschnitt 14.5.(Pflichtangaben in der Rechnung) im Absatz (16), Ziffer 5 (Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung):

“Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung feststeht. Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.”

Weitere Informationen finden Sie im MaDaMe-Programm unter Hilfe → Die häufigsten Fragen.

Stand: 2012