Subunternehmer? - Vorsicht Falle!

Antrag

Lassen Sie Ihre Mitarbeiter zeitweise für einen anderen Handwerker arbeiten? Falls ja können wir Ihnen hier nur zu absoluter Vorsicht raten! Möglicherweise fallen Sie unter die sog. Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall droht ein empfindliches Bußgeld!

Seit 01.04.2017 ist das aktuelle Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft! Es gilt:

– Nachzahlungen wenn es sich doch um eine Arbeitnehmerüberlassung handelte
– Übernahmen des Leiharbeiters wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird
– erweiterte Informationsrechte des Betriebsrats

Die Frage ist hierbei: handelt es sich um einen Werkvertrag oder um Leiharbeit?

Entscheidend ist, wer auf der Baustelle das Sagen hat. Wenn der Subunternehmer die Anweisungen gibt und für seine Arbeit haftet, handelt es sich um einen Werkvertrag. Wenn aber der Generalunternehmer die Arbeiter des Subunternehmers einteilt und die Arbeit organisiert, handelt es sich höchstwahrscheinlich um Leiharbeit.

Im Zweifelsfall müssen Sie eine (relativ teure und aufwendige) Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen. Nur damit befinden Sie sich auf der sicheren Seite!
Einen solchen Antrag finden sie hier: [www.arbeitsagentur.de…]