
Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurde die MwSt gesenkt – im Handwerksbetrieb von 19% auf 16%. Das Finanzministerium hat die Details wie folgt weitestgehend klar gestellt:
Für den Steuersatz (16% oder 19%) ist der Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung entscheidend. Verwechseln Sie bitte nicht Zeitpunkt mit Zeitraum. Der Zeitpunkt ist dann, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist. Wann diese begonnen wurde ist vollständig irrelevant. „ Diese Leistungen sind ausgeführt … grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird“ – so steht es wörtlich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 13.2, Ziffer 2.
Wenn Projekte in 2022 beendet wurden, müssen diese mit 19% MwSt versteuert werden – auch eventuelle Abschläge werden dann mit 19% nachversteuert. .
Und falls hier immer noch irgendwelche Zweifel sein sollten – das Finanzministerium hat auf seiner Homepage die wichtigsten Fragen beantwortet:
[FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“ (bundesfinanzministerium.de)…]
Zum Thema Abschläge (Anzahlungen) steht dort: „Entscheidend ist grundsätzlich, wann … eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.“ Das bedeutet, wenn Sie eine Abschlagsrechnung ohne Bauabnahme mit falscher Umsatzsteuer gestellt haben, wird diese bei der Schlussrechnung automatisch geändert. Eine Berichtigung der Abschlagsrechnung ist normalerweise nicht nötig. Nur Ihr Steuerberater muss beim Buchen der Schlussrechnung darauf achten, dass Sie evtl. zu viel abgeführte USt. vom Finanzamt zurück bekommen.
Die einzige Möglichkeit, 2021 Rechnungen mit 16% MwSt zu stellen, bzw. die Nachberechnung der fehlenden 3% zu verhindern, ist eine (schriftliche) Bauabnahme in 2020. Dann wird aber keine Abschlagsrechnung gestellt, sondern eine “Teilschlussrechnung”, die eigentlich genau so behandelt wird, wie eine Schlussrechnung. Ggf ist hier eine Berichtigung nötig. Im Zweifelsfall hilft bei der Umsetzung in der Malersoftware MaDaMe unsere Hotline 0931 8045511 (keine teure Servicenummer)
Spannend ist dann nur noch die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei lang laufenden Baustellen der Steuersatz der alten Abschlagsrechnungen geändert werden kann. Die richtige Antwort ist: Beim Erstellen der Schlussrechnung.
Die Programm-Versionen 28.06.2020 bis 09.07.2020 unserer Handwerkersoftware MaDaMe haben das leider falsch gemacht und das Projekt bei kumulierten Abschlagsrechnungen sofort auf 16% umgestellt. Ab Version 15.07.2020 funktionierte das dann richtig. Eine Berichtigung fehlerhafter Abschlagsrechnungen ist möglich aber unserer Meinung nach nicht unbedingt nötig, wenn die Schlussrechnung noch in 2020 gestellt wird, denn diese berichtigt dann alles wieder automatisch. Die Versionen vor dem 28.09.2020 erzeugen allerdings eine etwas eigenwillige Aufstellung der Abschlagsrechnungen in der Schlussrechnung. Die letzte Programmänderung im Zusammenhang mit der MwSt-Umstellung erfolgte zum 07.09.2021 (Skonto in Abschlagsrechnungen). Diese Version sollte auf jeden Fall installiert werden.
Bei Angeboten sollte man auch den Zeitpunkt der Leistung im Auge behalten. Werden die Arbeiten voraussichtlich noch in 2020 beendet, bieten Sie 16% an, wenn das Ende voraussichtlich erst in 2021 ist, 19%.
Bei Dauerleistungen (z.B. Mietverträge für unsere Malersoftware MaDaMe = sonstige Leistung) ist ebenfalls der Zeitpunkt der Ausführung entscheidend. “Dauerleistungen werden ausgeführt: … im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE)” – so steht es auch im [BMF-Schreiben vom 30.06.2020…]. Da unsere Verträge eine Laufzeit von einem Jahr haben und daher erst im nächsten Jahr enden, schreiben wir unsere Mietvertragsrechnungen im 2. Halbjahr 2020 mit 19% MwSt.